Schon im Altertum unterstützten die Geometer den Staat bei der Erfassung und Ortung von Grund und Boden. Die preußischen „Landmesser“ wurden bereits 1704 per Reglement mit staatlichen Aufgaben betraut - also etwa 150 Jahre vor der Entstehung der ersten Katasterämter. Das heutige Berufsrecht der Länder überträgt den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren als Nachfolger der „Landmesser“ ebenfalls hoheitliche Aufgaben. In einigen Bundesländern wie in Niedersachsen sind sie zudem Träger eines öffentlichen Amtes.
ÖbVIs arbeiten privatrechtlich, üben aber gleichzeitig behördliche Funktionen aus. Die Ausführung und Ausweitung von Vermessungen an Liegenschaften sind ihnen durch Gesetz übertragen worden, behördliche Vorschriften, Aufsicht und Kostenordnung garantieren dem Kunden jedoch die ordnungsgemäße Auftragsabwicklung. Die Beleihungen des Freien Berufes mit „öffendlichen Funktionen“ hat also eine lange Tradition und diese Verbindung sollte Modellcharakter für die Zukunft haben.
Neben Amtstätigkeiten nehmen ÖbVIs Beurkundungen vor und stellen amtliche Bescheinigungen aus. Ebenso gehören alle anderen Vermessungsaufgaben der Ingenieurvermessung im Hoch-, Tief- und Straßenbau sowie für die Leitungsdokumentation und Beweissicherung zum Dienstleistungsangebot und sind Bestandteil der täglichen Arbeit.
1922

1922
1925

1925
1926

1926
1926-1929

1926-1929
1933

1933
1945

1945
1951

1951
1972

1972
1972

1972
1980

1980
1989

1989
1996

1996
2002

2002
2005

2005
2006

2006
2011

2011
2012

2012
2013

2013
2015

2015
2021

2021
vereidigt und von nun an
Teil der Geschäftsleitung.