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Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG vom 12.12.2002) §7 - Pflichten:
(1) Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte haben die Aktualisierung des Nachweises der Liegenschaften, insbesondere die Erfassung und Eintragung der Gebäude, zu veranlassen, wenn er nicht mit den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. Die Aktualisierung kann auf Kosten der Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten von Amts wegen veranlasst werden.
Hiermit beantrage ich eine Gebäudevermessung nach $7 NVermG auf Basis der Gebühren lt. Niedersächsischer Kostenordnung.
Niedersächsische Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm vom 01.03.2021) Anlage 1 - Gebührenverzeichnis - I. Gebäudevermessung Neuerrichtung:
Niedersächsische Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm vom 01.03.2021) Anlage 1 - Gebührenverzeichnis - II. Gebäudevermessung im vereinfachten Verfahren (Grundrissveränderung, Nebengebäude):
Daten Auftraggeber
Daten Bauherr
Adresse: Aldorfer Straße 1 49406 Barnstorf
Telefon: (05442) 98 62 - 0 Email: Fax: (05442) 98 62 - 50
Öffnungszeiten:Montags bis Freitags07:30 bis 17:00 Uhr