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Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG vom 12.12.2002) §5 - Bereitstellung:
(1) Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen werden bereitgestellt, soweit dies beantragt wird und öffentliche Interessen oder offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.(2) Eigentumsangaben werden bereitgestellt an:
auf Basis der Gebühren lt. Niedersächsischer Kostenordnung.
Niedersächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (NVermG vom 12.12.2002) §5 - Bereitstellung:
(1) Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen werden bereitgestellt, soweit dies beantragt wird und öffentliche Interessen oder offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.
(2) Eigentumsangaben werden bereitgestellt an:
Niedersächsische Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm vom 25.03.2017) Anlage 1 - Gebührenverzeichnis:
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