Online-Antrag: Katasterauszug

Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG vom 12.12.2002) §5 - Bereitstellung:

(1) Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen werden bereitgestellt, soweit dies beantragt wird und öffentliche Interessen oder offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.
(2) Eigentumsangaben werden bereitgestellt an:

  1. Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
  2. Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
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auf Basis der Gebühren lt. Niedersächsischer Kostenordnung.

Niedersächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (NVermG vom 12.12.2002) §5 - Bereitstellung:

(1) Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen werden bereitgestellt, soweit dies beantragt wird und öffentliche Interessen oder offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.

(2) Eigentumsangaben werden bereitgestellt an:

  1. Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
  2. Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

Niedersächsische Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm vom 25.03.2017) Anlage 1 - Gebührenverzeichnis:

Beschreibung
(2.1.1)
Liegenschaftskarte
(2.1.2)
je Flurstück 10,00 € Karte auf DIN A4 18,00 €
Karte auf DIN A3 20,00 €
Karte größer DIN A3 (bis A0) 40,00 €
(zzgl. Mehrwertsteuer)
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